Heizkostenzuschuss

Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Petzenkirchen seit mindestens 6 Monaten, die einen Aufwand für Heizkosten haben, können auf Antrag einen Heizkostenzuschuss erhalten, wenn die monatlichen Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten. 

Anträge können pro Heizperiode ab 1. Oktober bis spätestens nächstfolgendem 31. März samt den erforderlichen Nachweisen bei der Marktgemeinde Petzenkirchen gestellt werden. Sollte der Endtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, so gilt der nächste Werktag als Fristende. 

Der Heizkostenzuschuss beträgt EUR 150,00 pro Heizperiode. Eine Auszahlung kann pro Haushalt und Heizperiode nur einmal gewährt werden. 

Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. 

Dieser Beschluss tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft. Frühere Beschlüsse über Heizkostenzuschüsse verlieren mit in Kraft treten dieses Beschlusses ihre Gültigkeit.